Präambel
Die MEYER Gruppe ist ein vertrauenswürdiger und bevorzugter Arbeitgeber sowie Partner der Lieferanten und nimmt gesellschaftliche Verantwortung sehr ernst. Aus diesem Grund wurde der MEYER-interne Verhaltenskodex erstellt, und zwar zur Erklärung und Sicherstellung der sozialen Grundrechte von Arbeitnehmern, der Beschäftigungsgrundsätze sowie des Ziels, die Umwelt zu schützen und den Verbrauch natürlicher Ressourcen zu verringern. Diese verbindlichen Grundsätze sind an den entsprechenden Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation, den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und den Geschäftsgrundsätzen unserer Gesellschaften ausgerichtet.
Die MEYER Gruppe erwartet von Ihren Lieferanten, dass diese sich im gleichen Maße für die Einhaltung von sozialen Grundrechten, Umweltschutz und der Compliance-Richtlinien einsetzen, wie die MEYER Gruppe dies in ihrem internen Verhaltenskodex in einer Selbstverpflichtung erklärt hat. Zur Sicherstellung der Einhaltung der sozialen Grundrechte, müssen sich sämtliche Lieferanten der MEYER Gruppe mit diesem Verhaltenskodex für Lieferanten einverstanden erklären, bevor sie eine Geschäftsbeziehung mit der MEYER Gruppe eingehen. Grundsätzlich basiert eine Zusammenarbeit mit der MEYER Gruppe auf der Anerkennung dieses Verhaltenskodex und der Einhaltung der hierin enthaltenen Regelungen. Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex für Lieferanten werden nicht geduldet und ziehen die entsprechenden Konsequenzen nach sich.
§ 1 Grundsätzliche Verpflichtungen
1. Menschenrechte: Der Lieferant beachtet und unterstützt die Einhaltung international anerkannter Menschenrechte. Sämtliche seiner Angestellten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass diese allgemein anerkannten Grundrechte eingehalten werden.
2. Diskriminierungsverbot: Chancengleichheit und Gleichbehandlung werden sichergestellt und aktiv gefördert, unabhängig von ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, Staatsangehörigkeit, sexueller Orientierung, sozialer Herkunft oder politischer Anschauung, soweit diese auf demokratischen Grundsätzen und Toleranz gegenüber Andersdenkenden beruhen. Grundsätzlich werden Arbeitnehmer-/innen nach ihren Qualifikationen und Fähigkeiten ausgewählt, angestellt und gefördert.
3. Freie Wahl der Beschäftigung: Jede Nutzung von Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknecht-schaft oder unfreiwilliger Häftlingsarbeit, wird abgelehnt.
4. Verbot der Kinderarbeit: Kinderarbeit ist verboten. Das gesetzliche Mindestalter für die Beschäftigung wird streng gemäß der jeweils geltenden Gesetzgebung und Verordnungen eingehalten.
5. Versammlungsfreiheit: Das Grundrecht sämtlicher Arbeitnehmer-/innen zur Gründung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen und zum Beitritt zu diesen wird anerkannt.
6. Arbeitszeit: Der Lieferant stellt sicher, dass die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit beachtet wird.
7. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: Der Lieferant gewährleistet die Sicherheit von Arbeitnehmern und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der nationalen Bestimmungen. Der Lieferant trifft sämtliche möglichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen und zur Schulung sämtlicher Mitarbeiter im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit. Die Standards für sichere und hygienische Arbeitsbedingungen für sämtliche an einem Standort der MEYER Gruppe beschäf-tigten Personen werden von den MEYER Gruppe überprüft. Um gesunde Arbeitsbedingungen sicherzustellen, werden angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung von persönlicher Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz getroffen.
§ 2 Angemessene Unterkunft und Beherbergung
1. Die jeweils den Arbeitnehmern-/innen unserer Lieferanten zugewiesene Unterkunft und Beherbergung muss mindestens den Mindeststandards für angemessene Lebensbedingungen entsprechen. Unterkünfte und Beherbergung gelten als angemessen, wenn diese mindestens die Richtlinien der entsprechenden lokalen Behörden und die in dem Land, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, geltenden Gesetze und Verordnungen erfüllen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, durch die jeweiligen Behörden festgelegte Richtlinien, einschließlich sämtlicher daraus entstehenden Verpflichtungen, anzunehmen.
3. Auf Grundlage nationaler Gesetze und Anforderungen der lokalen Behörden erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, auf Anfrage bevollmächtigten Vertretern der MEYER Gruppe zu Inspektionszwecken, Zugang zu den durch den Lieferanten gemieteten oder erworbenen Unter-künften zu gewähren.
§ 3 Löhne
1. Der Lieferant hat seinen Arbeitnehmern-/innen mindestens den gemäß nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften, einschließlich geltender Tarifverträge, vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen.
2. Auf Anfrage hat der Lieferant ausreichenden, schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass der gemäß (§ 3.1) definierte Mindestlohn tatsächlich gezahlt wurde.
§ 4 Umweltverpflichtungen
Jeder hat sich bei sämtlichen Betriebsabläufen umweltbewusst zu verhalten, den Verbrauch von natürlichen Ressourcen, z. B. Strom, Rohmaterialien und Wasser zu verringern und zu versuchen, den »CO²-Fußabdruck« zu minimieren. Es ist eine der Hauptaufgaben des jeweiligen Lieferanten, die Verschmutzung der Umwelt durch sämtliche angemessenen Anstrengungen zu vermeiden und internationale Abkommen und Verträge zum Umweltschutz sowie geltende nationale Rechtsvor-schriften zu beachten. Ferner sollte auch umweltbewusstes Handeln ihrer Arbeitnehmer-/innen gefördert werden.
§ 5 Geschäftsethik
1. Betrugs- und Bestechungsbekämpfung: Der Lieferant sieht von betrügerischem Verhalten, Korruption, Erpressung und Bestechung in jeglicher Form ab und trägt insbesondere dafür Sorge, dass Zahlungen, Geschenke oder sonstige Zusicherungen gegenüber Kunden (einschließlich Arbeitnehmern-/innen der MEYER Gruppe), Beamten und sonstigen Parteien den geltenden Gesetzen zur Bestechungsbekämpfung entsprechen.
2. Kartellrecht: Der Lieferant beachtet den fairen Wettbewerb. Dadurch erfüllt der Lieferant bestehende Gesetze und Verordnungen zur Aufrechterhaltung und Förderung des Wettbewerbs, insbesondere geltende Kartellgesetze sowie die den Wettbewerb regelnden Gesetze. Beim Umgang mit Wettbewerbern untersagen diese Bestimmungen insbesondere Absprachen und sonstige Aktivitäten, die auf die Beeinflussung von Preisen oder Bedingungen, auf die Aufteilung von Vertriebsgebieten oder Kunden oder auf das Ergreifen von einschränkenden Maßnahmen zur Hemmung eines freien und offenen Wettbewerbs abzielen. Ferner untersagen diese Bestimmungen Verträge, durch die Kunden in ihrer Freiheit gehindert werden, beim Weiterverkauf autonom Preise und sonstige Bedingungen festzulegen.
3. Interessenkonflikte: Beim Umgang mit Lieferanten und staatlichen Behörden sind die Interessen der Gesellschaft und die persönlichen Interessen der Arbeitnehmer-/innen von beiden Seiten strikt zu trennen. Handlungen und Entscheidungen sind unabhängig von Überlegungen weiterzuverfolgen, die das anstehende Geschäft nicht betreffen und die sich auf persönliche Interessen beziehen.
4. Betriebsgeheimnisse: Der Lieferant verpflichtet seine Arbeitnehmer-/innen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Es ist verboten, vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen gegenüber Dritten ohne angemessene Befugnis offenzulegen oder diesen auf andere Art und Weise Zugang zu gewähren, soweit nicht eine angemessene Befugnis erteilt wurde oder es sich nicht um öffentlich zugängliche Informationen handelt.
5. Unterauftragnehmer: Der Lieferant wird dazu angehalten, seinen unmittelbaren Vertragspartnern die Grundsätze dieses Verhaltenskodexes für Lieferanten mitzuteilen, die Einhaltung seines Inhalts durch seine Vertragspartner nach besten Kräften zu fördern und diese ebenfalls zu verpflichten, den Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten. Ferner wird er dazu angehalten, seinen Vertragspartnern zu empfehlen, ihrerseits deren Vertragspartner zur Beachtung dieses Verhaltenskodexes für Lieferanten anzuhalten.
6. Compliance: Es steht dem Lieferanten frei, weitere Verhaltenskodizes mit höheren Anforderun-gen an ethisches Verhalten für sich selbst und seine Arbeitnehmer-/innen einzuführen. Er verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer-/innen über die dem Verhaltenskodex für Lieferanten unterliegenden Bestimmungen und die daraus entstehenden Verpflichtungen zu informieren. Um die Einhaltung dieses Verhaltenskodexes für Lieferanten sicherzustellen und nachzuweisen, bewahrt der Lieferant sämtliche relevante Dokumentation auf und stellt auf Anfrage Nachweise bereit. Um die Einhaltung dieses Verhaltenskodex überprüfen zu können, erklärt der Lieferant sich damit einverstanden, dass die MEYER Gruppe selbst oder durch einen Dritten, auf eigene Kosten und mit angemessener Vorankündigung, die Betriebsabläufe und Anlagen beim Lieferanten besichtigt und überprüft.
§ 6 Verstöße
1. Verstößt ein Lieferant gegen seine Verpflichtungen nach diesem Verhaltenskodex für Lieferanten, ist die MEYER Gruppe berechtigt, vom Lieferanten zu verlangen, seine Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist in vollem Umfang zu erfüllen, oder von seinem Unterauftragnehmer zu verlangen, seine Verpflichtungen zu erfüllen und jegliche Art von Verstößen zu vermeiden.
2. Wird ein Verstoß gegen geltendes Recht oder diesen Verhaltenskodex für Lieferanten festgestellt, ist die MEYER Gruppe umgehend zu informieren. Im Falle eines Verstoßes gegen geltendes Recht oder diesen Verhaltenskodex für Lieferanten behält sich die MEYER Gruppe das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses vor.
3. Die Bestimmungen dieses Verhaltenskodexes für Lieferanten berühren und beeinträchtigen sonstige gesetzlich oder vertraglich zustehende Rechte der MEYER Gruppe in keinster Weise.
Bernard Meyer, Geschäftsführender Gesellschafter & Klaus Lübbers, Chief Procurement Officer
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